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EED III & Energieeffizienzgesetz: Was Unternehmen in Österreich jetzt wissen müssen

Wie steht es aktuell in der Diskussion rund um Energieaudit, Managementsysteme und betroffene Unternehmen (also Artikel 11 der EED III) und deren Umsetzung in Österreich?

Der Beitrag hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Verbindlichkeit.

Das österreichische Energieeffizienzgesetz (EEffG) wurde zuletzt 2023 novelliert, somit wurden Teile der 2. Novelle der EU‑Energieeffizienzrichtlinie (EED II) umgesetzt. 2023 wurde von der EU die 3. Novelle der Energieeffizienzrichtlinie (EED III) veröffentlicht, für deren nationale Umsetzung die Frist eigentlich schon am 11.10.2025 verstrichen ist.

Die EED III greift auf viele Bereiche ein, die Bund und Länder betreffen, worin auch die große Verzögerung in der Gesetzeswerdung begründet liegt. Gravierend sollen sich auch die Vorgaben für Unternehmen ändern. Was wohl dazu führte, dass es nach vielen Jahren der Diskussion auch für diesen Teil noch keinen veröffentlichten Entwurf zur Novelle des EEffG gibt.

Die Betroffenheit für Unternehmen wird sich nach der Novellierung des EEffG ändern. Die neuen Schwellenwerte basieren dann auf dem Energieverbrauch und nicht mehr auf der Mitarbeitendenanzahl und Umsatz oder Bilanzsumme eines Unternehmens. Wie der Begriff „Unternehmen“ genau definiert ist, wird wohl ebenfalls in der EEffG Novelle zu regeln sein.

Wie groß der Kreis der betroffenen Unternehmen konkret sein wird, ist also noch offen.


Ausgangslage: EEffG 2023 vs. künftige Anforderungen aus der EED III, Artikel 11

Nach dem derzeit geltenden EEffG 2023 sind große Unternehmen verpflichtet, regelmäßig entweder:

  • ein Energieaudit durchzuführen oder
  • ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem zu betreiben.

Als „groß“ gelten Unternehmen mit (gem. EEffG § 37 Z.31):

  • mehr als 249 Beschäftigten und
  • über 50 Mio. EUR Jahresumsatz oder
  • mehr als 43 Mio. EUR Bilanzsumme
    (inkl. konzernweiser Zusammenrechnung).

Mit der EU-Richtlinie EED III verschiebt sich dieser Fokus jedoch deutlich.


Neue Schwellenwerte: Energieverbrauch wird entscheidend

Die EED III zielt nicht mehr primär auf Unternehmensgröße, sondern auf den durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieverbrauch ab (alle Energieträger zusammen, Durchschnitt der letzten drei Jahre).

Zentrale Schwellenwerte:

  • > 23,61 GWh/Jahr (≈ 85 TJ)
    → Verpflichtendes Energiemanagementsystem (z. B. ISO 50001)
    oder: Umweltmanagementsystem (EMAS, ISO 14001) sofern es ein Energieaudit anhand von Mindestkriterien nach Anhang VI umfasst.
    → Umsetzung spätestens bis 11.10.2027
  • > 2,78 GWh/Jahr (≈ 10 TJ)
    Verpflichtendes Energieaudit, sofern kein zertifiziertes Energiemanagementsystem besteht,
    → Erstes Audit spätestens bis 11.10.2026

Es ist derzeit davon auszugehen, dass wieder Brutto/Netto-Verbräuche bilanziert werden, und für die Feststellung der Betroffenheit die Netto-Verbräuche heranzuziehen sind. Somit zählt auch die Eigenerzeugung (PV, Wind, Wasserkraft, Abfall, etc.) dazu. Oft unterschätzt wird übrigens der Verbrauch (Treibstoffbedarf) des Fuhrparks.

Damit können künftig auch kleine oder mittlere Unternehmen betroffen sein, wenn sie diese Energieverbrauchschwelle von 2,78 GWh überschreiten.


Welche Spielräume gibt es bei der Umsetzung der EED III?

Die Umsetzung einer EU-Richtlinie in nationale Rechtsmaterie bietet immer gewisse Spielräume. Die folgenden sind dabei sehr kritisch für die betroffenen Unternehmen:

  1. Definition des Unternehmens
  2. Fristen und insbesondere Übergangsfristen
  3. Zusatzanforderungen für UMS nach ISO 14001 oder EMAS zur Pflichterfüllung

Definition des Unternehmens

Derzeit sind im Sinne des EEffG zur Größenbestimmung alle Unternehmen zusammenzuzählen, bei denen es klare Mehrheitsbeteiligungen gibt. Somit waren diverse Holding- und Beteiligungs-Konstrukte mit mehr als 50 % Anteil relevant.

Hinsichtlich der energetischen Schwellenwerte gibt es einen Vorschlag, von dieser Definition abzuweichen, also nur wirklich z.B. die Muster Produktions GmbH mit einem Verbrauch von 80 GWh zu verpflichten, aber nicht mehr die Muster Beteiligungs GmbH (Verbrauch 0,001 GWh), die Muster Vertriebs GmbH (Verbrauch 0,1 GWh) oder die Muster Holding (Verbrauch 0,001 GWh), auch wenn sie alle mit klaren Mehrheitsverhältnissen zur Muster Holding gehören.

Diese Unternehmens-Definition würde einer Vielzahl der aktuellen Geltungsbereiche von Managementsystemen entsprechen, denn üblicherweise ist der Fokus von Managementsystemen auf die tatsächlich produktions- und somit umwelt- oder energierelevanten Unternehmensteile und nicht auf die Finanzierungs- und Beteiligungs-Konstrukte.

Fristen

Bei den Fristen hängt im wesentlich alles davon ab, wann die Novelle veröffentlicht wird, und ob den Unternehmen dann noch zuzutrauen ist, dass die per EU-Richtlinie festgelegten Fristen (z.B. 11.10.2026) überhaupt noch einhaltbar sind. Derzeit gehen wir davon aus, dass ähnlich zur letzten Novelle des EEffG die Unternehmen bereits durchgeführt Energieaudits sofort melden könnten, also auch bis 11.10.2026, aber eine Schonfrist besteht bis z.B. 1 Jahr danach.

Bei der Umsetzung der Managementsysteme für Unternehmen mit mehr als 23,6 GWh/a gehen wir davon aus, dass sofern heuer noch eine Novelle erfolgt, es zu keiner Fristverlängerung kommen wird.

Zusatzanforderungen für UMS

Die EED III geht primär von der Verpflichtungserfüllung durch ein anerkanntes Energiemanagementsystem (also ISO 50001) für Unternehmen mit mehr als 85 TJ/a (23,6 GWh/a) aus. Ein Umweltmanagementsysteme ist nur zulässig, sofern es ein Energieaudit anhand von Mindestkriterien nach Anhang VI umfasst.

Eine strenge Interpretation könnte daher lauten: UMS geht nur in Verbindung mit einem Energieaudit, ob es ein externes Energieaudit sein muss, ist aber in der EED III nicht definiert.

Klar ist, dass viele Unternehmen sich wünschen, dass ISO 14001 oder EMAS weiterhin zur Erfüllung des EEffG ausreichend sind – zur Not auch mit irgendwelchen Zusatzanforderungen. Doch wie genau die Definition hinsichtlich der Gültigkeit von Managementsystemen sein wird, bzw. die Definition der Zusatzanforderungen an ein Umweltmanagementsystem sein wird, und wer diese dann prüfen soll ist derzeit noch unklar.


Wann kommt die Novelle?

Die Novelle könnte über einen Initiativantrag jederzeit ins Parlament gelangen, und dort recht kurzfristig beschlossen werden. Konkretere Angaben zur Terminisierung sind den zuständigen Kreisen in den Ministerien derzeit nicht zu entlocken.


Unsere Unterstützung

Wie auch immer letztendlich die EEffG-Novelle ausfallen wird, wir begleiten Unternehmen in Österreich u. a. bei:

  • EED‑III‑ & EEffG‑Betroffenheitsanalysen
  • Durchführung von Energieaudits ​ gem. EEffG
  • Erstellung des standardisierten Kurzberichtes gem. EEff-SKV
  • Begleitung bei der Einführung von Energiemanagementsystemen (gem. ISO 50001)
  • Begleitung der Einführung von Umweltmanagementsystemen (gem. EMAS-VO und ISO 14001)​
  • Begleitung bei der Implementierung von aktuellen Neuerungen der ISO 14001:2026
  • Lückenanalyse (Gaps) für die potenzielle Erweiterung von integrierten Managementsystemen ​(ISO 9001, ISO 14001, ISO 50001)​
  • Erweiterung integrierter Managementsysteme (ISO 9001 / 14001 / 50001)
  • Klimastrategien für Großunternehmen, Klimafitness-Checks für KMU​
  • CO2-Bilanzen für Unternehmen nach ISO 14064-1:2018
  • Begleitung bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung, insb. VSME
  • ConPlusUltra Akademie (Webinare und Präsenz-, Online- sowie Inhouse-Seminare)​​
  • Erstellung von Gesetzes- und Bescheid-Registern sowie Begleitung bei der Implementierung eines Compliance Management-Prozesses.

FAQ – Häufige Fragen zur EED III

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Josef Buchinger
Teamleitung Energieberatung, Partner, Gewerberechtlicher Geschäftsführer Elektrotechnik

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