Lösungsmittelbilanz Anfrage

Aufgrund der Bestimmungen der VOC-Anlagen-Verordnung – BGBI. II 301/2002 idgF sind für sogenannte „unterschwellige Anlagen“ (§ 9 Abs. 2 VAV) und „überschwellige Anlagen“ (§ 5 Abs. 5 VAV) verschiedenste Pflichten umzusetzen. ConPlusUltra hilft bei der Identifizierung und Umsetzung der Verpflichtungen und bei der Erstellung einer Lösungsmittelbilanz.

Unsere Umweltexperten unterstützen Sie bei folgenden Projektschritten:

  • Klärung der Anwendbarkeit der VOC-Anlagen-Verordnung und ob eine unterschwellige oder überschwellige Anlage vorliegt.
  • Einerseits ist eine Aufnahme der relevanten Anlagendaten und andererseits die Erfassung der Arbeitsprozesse (Organisation) und der Stoffdaten durchzuführen.
  • Auf Basis der erhobenen Daten erfolgt die Bilanzierung nach den Vorgaben der Verordnung.
  • Bei Bedarf werden Abluftmessungen mit erfahrenen Partnerunternehmen durchgeführt.
  • Bei Bedarf erfolgt die Ausarbeiten eine Reduktionsplanes.
    Abstimmung der Ergebnisse mit Behördenvertretern
  • Dokumentation der Lösungsmittelbilanz nach den Vorgaben der Verordnung

Bei Änderungen der betrieblichen Gegebenheiten (zB Anlagen, Stoffe) steht ConPlusUltra für die Anpassung der Arbeiten im Sinne einer ständigen Begleitung zur Verfügung.