Aufgrund der Bestimmungen der VOC-Anlagen-Verordnung – BGBI. II 301/2002 idgF sind für sogenannte „unterschwellige Anlagen“ (§ 9 Abs. 2 VAV) und „überschwellige Anlagen“ (§ 5 Abs. 5 VAV) verschiedenste Pflichten umzusetzen. ConPlusUltra hilft bei der Identifizierung und Umsetzung der Verpflichtungen und bei der Erstellung einer Lösungsmittelbilanz.
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