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PFAS in Feuerlöschschäumen – das Ende einer Ära?

Die Regulierung von PFAS-haltigen Feuerlöschmitteln ist ein entscheidender Schritt für den betrieblichen Gesundheitsschutz und den nachhaltigen Umgang mit Umweltressourcen.

Nahaufnahme mehrerer Gefahrensymbole auf einem weißen Hintergrund mit roten Rändern. Die Symbole zeigen unterschiedliche Gefahren, darunter entzündbare Stoffe, gesundheitsschädliche Stoffe, giftige Substanzen und Umweltgefahren. Das Bild vermittelt wichtige Informationen zur Arbeitssicherheit und zum Umgang mit Gefahrstoffen.

PFAS, die in vielen industriellen Anwendungen eingesetzt werden, sind extrem langlebig und biologisch kaum abbaubar. Ihre Freisetzung kann zu erheblichen Umweltbelastungen führen und stellt ein Risiko für die menschliche Gesundheit dar.

Unternehmen, insbesondere solche mit erhöhtem Gefahrenpotenzial wie Seveso-Betriebe, sind daher gefordert, frühzeitig Maßnahmen zur Umstellung auf fluorfreie Alternativen zu ergreifen. Dies schützt nicht nur die Umwelt, sondern reduziert auch Haftungsrisiken und stärkt die Nachhaltigkeit und Verantwortung im betrieblichen Handeln. Die gesetzlichen Vorgaben fördern eine transparente und sichere Handhabung dieser Stoffe und bieten klare Leitlinien für eine zukunftsorientierte Unternehmensführung.


Was ist PFAS genau?

Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) sind eine Gruppe von über 10.000 synthetischen Chemikalien, die aufgrund ihrer wasser-, fett- und schmutzabweisenden Eigenschaften sowie ihrer Hitzebeständigkeit in zahlreichen industriellen Anwendungen eingesetzt werden. Besonders relevant sind sie in Feuerlöschschäumen, wo sie zur Bekämpfung von Flüssigkeitsbränden (Brandklasse B) verwendet werden. PFAS kommen in der Natur nicht vor und gelten als „Ewigkeitschemikalien“, da sie extrem langlebig und schwer abbaubar sind. Sie stellen ein erhebliches Risiko für Mensch und Umwelt dar – unter anderem durch mögliche Zusammenhänge mit Nieren- und Hodenkrebs, erhöhten Cholesterinwerten und Entwicklungsstörungen bei Ungeborenen.


Was macht die EU?

Die Europäische Union hat umfassende Regelungen erlassen, um die Verwendung von PFAS einzuschränken. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sowie die POP-Verordnung (EU) 2019/1021. Mit der neuen Verordnung (EU) 2025/1988 wird Anhang XVII der REACH-Verordnung durch den Eintrag 82 erweitert, der PFAS-haltige Feuerlöschschäume betrifft. Ab dem 23. Oktober 2030 ist das Inverkehrbringen und die Verwendung solcher Schäume mit einer PFAS-Gesamtkonzentration von mindestens 1 mg/l verboten. Ab dem 23. Oktober 2026 ist das Inverkehrbringen PFAS-haltiger Feuerlöscher verboten, bereits ab dem 23. Oktober 2026 gilt eine Kennzeichnungspflicht für alle PFAS-haltigen Löschschäume. Tragbare Feuerlöscher dürfen noch bis 31. Dezember 2030 verwendet werden.


Was sind also die Regelungen für Feuerlöscher?

Die EU hat umfassende Regulierungen für den Umgang mit Feuerlöschern erlassen.

Hier eine Übersicht für Sie:

Für tragbare Feuerlöscher gelten gestaffelte Fristen:

Ab dem 24. Oktober 2026 dürfen PFAS-haltige Feuerlöscher nicht mehr in Verkehr gebracht werden, alkoholbeständige Löschschäume in tragbaren Geräten sind noch bis zum 24. April 2027 erlaubt. Die Verwendung bestehender Geräte ist bis zum 31. Dezember 2030 zulässig.

Für Seveso-Betriebe, die mit gefährlichen Stoffen arbeiten, sowie für Schiffe und Offshore-Anlagen gelten Sonderregelungen: Hier ist die Verwendung unter strengen Auflagen noch bis zum 23. Oktober 2035 erlaubt. Voraussetzung ist ein Managementplan, der Maßnahmen zur Emissionsreduktion, getrennte Sammlung und sichere Entsorgung umfasst.

POP-Verordnung:

Auch außerhalb von Eintrag 82 des Anhang XVII der REACH-Verordnung gibt es spezifische Verbote und Grenzwerte für spezielle PFAS.

Die POP-Verordnung verbietet die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PFOS, PFOA und PFHxS.

  • Für PFOS gelten Grenzwerte von ≤ 0,025 mg/kg in Stoffen und ≤ 1 mg/kg für verwandte Verbindungen. Eine Ausnahme besteht für Löschmittel in ortsfesten Systemen, die vor dem 25. August 2010 eingefüllt wurden.
  • PFOA darf bis zum 3. Dezember 2025 in bereits eingefüllten Löschschäumen verwendet werden, jedoch nicht für Ausbildung oder Tests.
  • Für PFHxS gilt ein Grenzwert von 0,1 mg/kg in konzentrierten Schaummischungen, wobei eine Überprüfung der Ausnahme bis spätestens 28. August 2026 vorgesehen ist.

REACH-Verordnung:

Die REACH-Verordnung regelt zusätzlich die Verwendung von C9–C14-PFCA (Eintrag 68) und PFHxA (Eintrag 79). Für PFHxA gilt ab dem 10. April 2026 ein Verbot für das Inverkehrbringen und die Verwendung in Feuerlöschschäumen, mit Ausnahmen für Funktionsprüfungen und Einsätze in Seveso-Betrieben. Für die Zivilluftfahrt tritt das Verbot ab dem 10. Oktober 2029 in Kraft.

Wie entsorgt man PFAS-haltige Materialien?

Die Entsorgung PFAS-haltiger Materialien muss über autorisierte Entsorger oder Herstellerrücknahmen erfolgen. Es besteht Begleitscheinpflicht für gefährliche und POP-haltige Abfälle, sofern kein Nachweis über das Nichtvorliegen von POP-Stoffen erbracht wird. Unternehmen sind verpflichtet, Lagerbestände über 50 kg zu melden und jährlich zu aktualisieren.


Fazit

Insgesamt zeigt sich, dass die EU eine klare Strategie zur Reduktion und schrittweisen Eliminierung von PFAS in Feuerlöschmitteln verfolgt. Ziel ist der vollständige Übergang zu fluorfreien Alternativen, die bereits verfügbar sind und in Studien als wirksam bestätigt wurden. Für Betriebe und Feuerwehren bedeutet dies eine frühzeitige Planung, Schulung des Personals und die Umstellung auf neue Löschmittel bis spätestens Ende 2030.


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ConPlusUltra Mitarbeiterin: Portraitfoto Ghali Yvonne
Mag. iur.
Ghali Yvonne
Senior Consultant

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