Energieeffizienzmaßnahmen Bewertung gemäß EEffG Anfrage

Endenergieverbraucher haben die Möglichkeit, ihre eigenen umgesetzten Energieeffizienzmaßnahmen einem Energieversorger zu übertragen. Die Energielieferanten wiederum müssen diese Maßnahmen bis 14. Februar des jeweiligen Folgejahres der Umsetzung an die Monitoringstelle gemeldet haben.

Als registrierte Energieauditoren dürfen wir die Bewertung von Energieeffizienzmaßnahmen vornehmen und damit Ihre individuellen Maßnahmen auf Basis der gesetzlichen Vorgaben, der festgelegten Methoden und Berechnungsanforderungen bewerten.
Sie erhalten dafür einen fachlich fundierten Nachweis mit folgenden Informationen:

  • Technische Informationen zur Maßnahmenumsetzung, gemäß den Anforderungen des § 27 Abs. 3 EEffG.
  • Berechnung der anerkennbaren Einsparungen gemäß aktuellem Methodendokument.
  • Bei Bedarf führen wir eine Plausibilitätsprüfung im Hinblick auf die notwendige Begleitdokumentation (Nachweise der Umsetzung, Rechnungen, Lieferscheine, Fotos, etc.) durch.

Ergänzend zur Bewertung von Energieeffizienzmaßnahmen führen wir Abstimmungen mit der zuständigen Nationalen Monitoringstelle durch, um individuelle Bewertungen zu präziseren bzw. Unklarheiten zu beseitigen.

Sie erhalten eine gutachterliche Bestätigung über die mit den umgesetzten Maßnahmen erreichten Energieeffizienzeffekte, welche die Grundlage für eine Veräußerung (Verkauf oder Übertragung) der Maßnahmen ist.

Optional begleiten wir Sie bei der Verwertung und Veräußerung Ihrer Maßnahmen, holen Preisangebote von Energielieferanten ein, und unterstützen bei den Vertragsverhandlungen.

 

Dieser link könnte Sie interessieren:

§ 27 EEffG im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)

Zurück zu den Energiedienstleistungen für Unternehmen