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Wir bieten maßgeschneiderte Fach- und Prozessberatung für innovative Unternehmen, Gewerbe und Industrie.
Mehr InformationEnergiegemeinschaften in Österreich gewinnen stark an Bedeutung: Sie ermöglichen es Gemeinden, Unternehmen und Privatpersonen, erneuerbare Energie wie Photovoltaik gemeinschaftlich zu erzeugen, zu nutzen und zu teilen. Neue gesetzliche Rahmenbedingungen durch das ELWG schaffen zusätzliche Chancen wie Direktleitungen und Peer to Peer Vermarktung, machen die Umsetzung jedoch auch komplexer.

Wer jetzt strategisch plant, profitiert von geringeren Energiekosten, höherer Versorgungssicherheit und einem aktiven Beitrag zur Energiewende.
Wie die gemeinsame Energienutzung funktioniert (Energy sharing), was sich rechtlich ändert und wie ConPlusUltra bei Planung und Umsetzung unterstützt, zeigt dieser Überblick.
Gemeinsame Energienutzung (Energy sharing) bedeutet innovative, rechtlich verankerte Zusammenschlüsse von Personen, Unternehmen und lokalen Akteur*innen, die gemeinsam erneuerbare Energie erzeugen, speichern, verbrauchen und teilen. Ziel ist es, dezentrale Energieproduktion und -nutzung voranzutreiben, die Energieversorgung zu demokratisieren und lokale Wertschöpfung zu stärken. Grundlage dafür sind rechtliche Rahmen, die Energieautonomie fördern und die Energiewende beschleunigen [1]. Hierfür bietet das neue ElWG über die bereits vorhandenen Möglichkeiten der Energiegemeinschaften (GEA/BEG/EEG) noch weitere Möglichkeiten wie Peer-to-Peer Verträge und Direktleitungen.

(c) ConPlusUltra, 2026; teilweise mit KI erstellt (CoPilot)
Alle drei Modelle setzen auf gemeinsame Nutzung von erneuerbaren Energien wie Photovoltaik, Windkraft oder Biomasse und leisten einen direkten Beitrag zur Senkung von CO₂-Emissionen, zur Dezentralisierung der Energieversorgung und zur Stärkung der lokalen Energieversorgung [2].
Mit der Novelle des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG) gibt es wichtige neue Rahmenbedingungen für gemeinsame Energienutzung und Energiegemeinschaften in Österreich. Die Regelungen zur gemeinsamen Energienutzung (Bürgerenergie) sind nun explizit im ElWG (§ 65 ff.) verankert. Bestehende Modelle nach dem ElWOG/EAG werden bis zum 1. Oktober 2026 in das neue System überführt, ab dann gelten die neuen Bestimmungen in vollem Umfang.
Aber Achtung, werden Energiegemeinschaften bis dahin nicht in das neue System übergeführt, besteht die Gefahr die Netzgebührenvorteile für die Teilnehmenden zu verlieren!
Neue Formen wie Peer to Peer Verträge und Direktleitungen wurden geschaffen, die Rolle des Aktiven Kunden wurde erweitert und es wurde für mehr Rechtssicherheit gesorgt.
Wichtige Auswirkungen des neuen ELWG-Rahmens:
Diese Neuerungen wirken sich direkt auf die Planung, Strukturierung und den Betrieb von Erneuerbaren Erzeugungsanlagen und Energiegemeinschaften aus und verlangen von Initiator*innen und Betreiber*innen strategische Vorbereitung – von Vertragswerken bis zur technischen Systemintegration.
Gemeinsame Energienutzung bietet sowohl ökonomische als auch ökologische Vorteile:
Die gemeinsame Energienutzung ist ein wirksames Instrument zur Dekarbonisierung, zur Stärkung der lokalen Energieversorgung und zur demokratischen Teilhabe an der Energiewirtschaft. Mit den neuen gesetzlichen Grundlagen im ElWG und der wachsenden PV-Infrastruktur entsteht ein dynamisches Umfeld, in dem strategische Planung, rechtliche Expertise und technische Exzellenz entscheidend für erfolgreiche Projekte sind.
Gemeinsam gestalten wir eine effiziente, nachhaltige und rechtlich abgesicherte Energiezukunft.
Bei ConPlusUltra bieten wir maßgeschneiderte Dienstleistungen, um Energiegemeinschaften, Peer to Peer Verträge und Direktleitungen von der Idee bis zur Umsetzung und darüber hinaus zu begleiten.
Unser Ziel: wirtschaftlich tragfähige, rechtssichere und technisch exzellente Lösungen im Wirkungsbereich Energiewende + Klimaschutz.
[1] https://energiegemeinschaften.gv.at/
[2] https://www.sir.at/schwerpunkte/energie-klima/energiegemeinschaften/
[3] Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG), 2. Hauptstück, § 65 ff. https://ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20013066&FassungVom=2026-02-03
Gerne unterstützen wir Sie auch individuell bei der Analyse Ihrer Betroffenheit und der Umsetzung der neuen Anforderungen.
Kontaktieren Sie uns für ein persönliches Beratungsgespräch.


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