Zum Hauptinhalt springen
ConPlusUltra
News

Rechtsänderungen 2026: Was Unternehmen jetzt wissen sollten

Das Jahr 2026 bringt eine Vielzahl an rechtlichen Neuerungen auf nationaler und europäischer Ebene, die Unternehmen quer durch viele Branchen betreffen.

Wir fassen für Sie hier die wichtigsten Änderungen zusammen und zeigen, wo bereits jetzt Handlungsbedarf besteht. Die Aufzählung ist nicht vollständig und dient lediglich als Orientierung zu den zentralen Punkten.

Eine Nahaufnahme einer Hand, die mit einem Kugelschreiber eine Checkliste auf einem Klemmbrett abhakt. Der Fokus liegt auf der Hand und den Kontrollkästchen, während der Rest des Dokuments unscharf ist. Die Szene vermittelt eine strukturierte Überprüfung oder Bewertung.

Kritische Infrastruktur, Resilienz und Cybersicherheit: Neue Pflichten ab 2026

Mehr Resilienz für kritische Einrichtungen

Mit dem Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz (RKEG), das ab 1. März 2026 gilt, setzt Österreich einen wichtigen Schritt zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit zentraler Versorgungsstrukturen. Das Gesetz betrifft insgesamt elf Sektoren, darunter unter anderem die Sektoren Energie, öffentlicher Verkehr, Finanzwesen, Lebensmittelversorgung, Telekommunikation sowie das Gesundheitswesen. Innerhalb von neun Monaten ist eine Risikoanalyse, innerhalb von zehn Monaten ein Resilienzplan vorzulegen. Ziel ist es, organisatorische Störungen frühzeitig zu erkennen und abzusichern [1].

NISG 2026: neue Cybersicherheitsstandards

Neben dem RKEG wurde auch das Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026), das die NIS-2-Richtlinie der EU umsetzt, erlassen. Es schafft einheitliche, verbindliche Cybersicherheitsstandards und richtet sich nicht nur an Behörden, sondern auch an Unternehmen der kritischen Infrastruktur (etwa Energieversorger oder der Lebensmittelsektor). Unternehmen werden in wesentliche und wichtige Einrichtungen unterschieden und müssen verhältnismäßige technische, organisatorische und operative Risikomanagementmaßnahmen umsetzen. Zudem sind erhebliche Cybersicherheitsvorfälle unverzüglich zu melden. Die Einhaltung ist regelmäßig, etwa durch unabhängige Prüfungen oder anerkannte Zertifizierungen (z.B. ISO 27001) nachzuweisen [2].


Gewerbe,- Energie- und Umweltrecht: Transparenz, Transformation und Beteiligung

Neues Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG)

Am 24. Dezember 2025 ist das Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG) in Kraft getreten und löst das bisherige Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 ab. Endkund*innen erhalten nun erstmals eine aktive Rolle: Sie können Strom selbst erzeugen, speichern, direkt mit anderen Kund*innen austauschen oder über Aggregierung und Flexibilitätsmärkte vermarkten. Neue Regeln betreffen außerdem die Strompreisgestaltung, dynamische Tarife, Energiegemeinschaften, Netzanschlüsse sowie technische Anforderungen an Erzeugungsanlagen. Ergänzt werden die Neuerungen durch Schutzmaßnahmen, wie dem Sozialtarif für sozial bedürftige Haushalte.

Neu sind auch die Spitzenkappungsregelungen für neue oder wesentlich geänderte Anlagen. Photovoltaikanlagen dürfen höchstens auf 70% ihrer Maximalleistung heruntergeregelt werden, eine Ausnahme gilt für Anlagen bis 7 kW. Weiters wurde festgelegt, dass es keinen Einspeisetarif für Erzeuger*innen gibt aber dafür einen Infrastrukturbeitrag von 0,05c/kWh ab 20 kW [3].

Stromkennzeichnung ab 2026

Die Stromkennzeichnungsverordnung wird ab 1. Jänner 2026 angepasst. Künftig ist bei der Stromkennzeichnung klar zwischen inländischer und ausländischer Herkunft zu unterscheiden. Zudem werden Nachweispflichten auf hybride Stromerzeugungs- und Umwandlungsanlagen ausgeweitet. Die neue Kennzeichnung ist erstmals 2027 für Strommengen aus 2026 anzuwenden [4].

Änderungen der Gewerbeordnung 1994

Mit 24. Dezember 2025 treten Änderungen der Gewerbeordnung 1994 in Kraft. Umweltverfahren werden klarer strukturiert und die Rolle von Umweltorganisationen neu geregelt. Einwendungen von Umweltorganisationen sind künftig nur dann zulässig, wenn sie rechtzeitig eingebracht wurden. Die Regelungen zu Seveso-Betrieben werden präzisiert: Gefährliche Stoffe sind genauer zu identifizieren, Sicherheitsberichte können auf behördliche Aufforderung aktualisiert werden. Gleichzeitig wird die Parteistellung im IPPC-Verfahren ausgeweitet. Anerkannte Umweltorganisationen – auch aus dem Ausland – erhalten Parteistellung und Beschwerderecht, sofern sie fristgerecht Einwendungen erhoben haben [5].


Emissionshandel und Klimaregulierung: NEHG, EU-ETS und CBAM

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz (NEHG)-EU-ETS Befreiungsverordnung:

Die neue NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung ist nun ebenso in Kraft. Sie regelt die technische und organisatorische Umsetzung der Befreiung nach § 20 NEHG 2022 für EU-ETS-Anlagen, die dem Emissionszertifikategesetz (EZG 2011) unterliegen. Ziel ist es, Doppelbelastungen zu vermeiden, wenn Treibhausgasemissionen sowohl dem NEHG als auch dem EU-ETS unterliegen.

Die Befreiung kann entweder vorab beim Inverkehrbringen von Energieträgern oder nachträglich beantragt werden. Voraussetzung ist die Registrierung im NEIS. Für die Vorabberücksichtigung muss eine schriftliche Verwendungsabsichtserklärung an den Handelsteilnehmer übermittelt werden. Nach der tatsächlichen Verwendung ist eine Verwendungsbestätigung über das NEIS einzureichen, die die eingesetzten Mengen und die ordnungsgemäße Verwendung nachweist. Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung wird die bisherige NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung 2022 aufgehoben [6].

CBAM: Übergang zur „Bepreisungsphase 2026“

Die „De-minimis-Ausnahmeregelung“ gilt bereits. Einführer*innen von CBAM-Waren unter 50 Tonnen sind von den Verpflichtungen der CBAM-Verordnung befreit, nicht jedoch für Einfuhren von Strom oder Wasserstoff. Bei Inanspruchnahme der De-minimis-Ausnahmeregelung hat der Einführer in der jeweiligen Zollanmeldung auf diese Befreiung hinzuweisen [7].

Parallel konkretisiert die EU den CO₂-Grenzausgleich (CBAM) durch weitere Durchführungsverordnungen. Die Akkreditierung, Kontrolle und Überwachung von Prüfstellen wurden geregelt und der Prüfstelle wurde die Möglichkeit gegeben, unter bestimmten Voraussetzungen, auch virtuelle Standortbegehungen durchzuführen. Einführer*innen können künftig Standardwerte nutzen, wenn graue Emissionsdaten z.B. nicht geprüft wurden. Die kostenlose Zuteilung im Emissionshandel (ETS) wird schrittweise abgeschafft, bis CBAM vollständig implementiert wurde. Der Preis der CBAM-Zertifikate orientiert sich am ETS – im Jahr 2026 erfolgt die Berechnung des Preises vierteljährlich als gewichteter Durchschnitt der Auktionsclearingpreise aller EU-EHS-Zertifikate. Ab 2027 wird die Berechnung wöchentlich durchgeführt. Zudem gibt es neue Regeln für die Kommunikation mit Zollbehörden, das CBAM-Register und die Zulassung von Anmeldern [8].

Arbeits- und Gesundheitsschutzrecht: Neue Schutzstandards

Ab 1. Jänner 2026 gilt die neue Hitzeschutzverordnung für Arbeiten im Freien, auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen, bei denen Beschäftigte Hitze oder UV-Strahlung ausgesetzt sind. Kurzzeitige Arbeiten sind ausgenommen. Arbeitgeber*innen müssen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, Schutzmaßnahmen festlegen und Arbeitnehmer*innen unterweisen. Diese Maßnahmen sind verpflichtend umzusetzen, sobald die GeoSphere Austria eine Hitzewarnung ab Stufe 2 (gelb) ausgibt. Kran- und Fahrzeugkabinen müssen ausreichend gekühlt oder klimatisiert werden. Diese Klimatisierung bzw. Kühlung kann entweder durch fixe oder mobile Lösungen erfolgen. Bei der persönlichen Schutzausrüstung hat UV-Schutzkleidung bzw. Kopfschutz Vorrang vor Sonnenschutzmitteln. Zudem ist eine übermäßige Erwärmung von Container-Aufenthaltsräumen zu verhindern. Für die Kühlung und Klimatisierung von Kran- und Fahrzeugkabinen gelten Übergangsfristen [9].

Ebenfalls neu ist die überarbeitete Grenzwerteverordnung ab 31. Dezember 2025 mit strengeren Regeln für gefährliche Arbeitsstoffe und AsbestKeimzellmutagene, krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende Stoffe werden neu in Kategorien 1A, 1B und 2 eingeteilt. Die Pflichten für Arbeitgeber*innen – wie Meldepflicht, Schutzkleidung und Unterweisung – gelten künftig nun auch für keimzellmutagene Stoffe. Für einige Stoffe bleiben bis April 2026 abweichende Grenzwerte bestehen. Beim Umgang mit Asbest wird die Meldepflicht deutlich erweitert. Arbeitgeber*innen müssen detaillierte Angaben zu Untersuchungen, Arbeitsbereich, Asbestarten, Unterweisungen und Schutzmaßnahmen machen. Die Fasermessung erfolgt künftig mit Elektronenmikroskopie, Übergangsfrist für PCM bis Ende 2029. Abbruch- und Sanierungsarbeiten dürfen nur von ermächtigten Unternehmen durchgeführt werden, die in einer offiziellen Liste eingetragen sind [10].

Die Schwerarbeitsverordnung erkennt künftig die berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen ausdrücklich als Schwerarbeit an. Als Schwerarbeitsmonat gilt ein Monat, in dem mindestens zwölf Tage im Schichtdienst gepflegt wurde – eine wesentliche Verbesserung für Pflegekräfte [11].

 

EU-weite Pflichten entlang der Wertschöpfungskette

Auf europäischer Ebene treten mehrere Regelwerke in Kraft, die Unternehmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette betreffen.

Verpackungsverordnung (PPWR)

Die neue Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) bringt ab August 2026 umfassende Nachhaltigkeits-, Kennzeichnungs- und Informationspflichten für Verpackungen und verpackte Produkte. Sie richtet sich nicht nur an Hersteller*innen, sondern auch an Importeur*innen, Erzeuger*innen, Vertreiber*innen, Fulfillment-Dienstleister*innen und Bevollmächtigte [12].

Entwaldungsverordnung: Anpassungen und Fristverschiebung

Mit der Verordnung (EU) 2025/2650, in Kraft seit 26. Dezember 2025, wurden zentrale Bestimmungen der Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115 angepasst und der Geltungsbeginn auf den 30. Dezember 2026 verschoben. Ziel ist es, die Pflichten von Marktteilnehmer*innen und Händler*innen klarer zu definieren und insbesondere „kleinere Akteur*innen“ zu entlasten. Nachgelagerte Marktteilnehmer*innen sind nun ausdrücklich vom Begriff des „Marktteilnehmers“ ausgenommen. Neu eingeführt werden die Kategorien „Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger“ sowie „nachgelagerter Marktteilnehmer“. Zudem wird klargestellt, dass KMU unabhängig von ihrer Rechtsform erfasst sind. Relevante Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen künftig nur dann in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn eine Sorgfaltserklärung oder, für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger, eine vereinfachte Erklärung vorliegt. Für diese Gruppe wird mit dem neuen Artikel 4a ein vereinfachtes Verfahren eingeführt. Statt laufender Pflichten genügt eine einmalige vereinfachte Erklärung, nach deren Übermittlung eine Identifikationsnummer vergeben wird.

Auch die Informations- und Meldepflichten werden angepasst. Marktteilnehmer*innen müssen bei neuen Erkenntnissen über mögliche Verstöße nun auch nachgelagerte Marktteilnehmer*innen und Händler*innen unverzüglich informieren. Im Anwendungsbereich gibt es ebenfalls Änderungen, denn bestimmte Druckerzeugnisse aus dem Holzbereich werden aus Anhang I gestrichen. Die vereinfachte Erklärung für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger*innen wird in Anhang III aufgenommen.

Der Geltungsbeginn ist nun der 30. Dezember 2026.

Übergangsbestimmungen gelten insbesondere im Zusammenhang mit der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die für bestimmte Holz- und Holzerzeugnisse noch bis 31. Dezember 2029 weiter anzuwenden ist [13].

Industrieemissions- und Gebäuderichtlinien

Auch die Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU und die Abfalldeponierichtlinie wurden geändert. Ziel ist die integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung durch strengere Vorgaben und mehr Transparenz. Kernpunkt der Änderungen sind verschärfte Emissionsgrenzwerte, die künftig auf Basis der besten verfügbaren Techniken (BVT) eingehalten werden müssen. Betreiber*innen sind verpflichtet, ein umfassendes Umweltmanagementsystem (UMS) einschließlich eines Chemikalienmanagementsystems einzurichten. Dieses System wird alle drei Jahre externen Audits unterzogen, die erste Prüfung erfolgt am 1. Juli 2027. Darüber hinaus haben bestimmte Betreiber*innen bis zum 30. Juni 2030 einen Transformationsplan in ihr Umweltmanagementsystem aufnehmen. Dieser Plan dient als Orientierung und beschreibt Maßnahmen, die zwischen 2030 und 2050 umgesetzt werden sollen, um den Übergang zu einer nachhaltigen, sauberen, kreislauforientierten und klimaneutralen Wirtschaft zu unterstützen. Dazu können auch tiefgreifende industrielle Veränderungen gehören. Die Veröffentlichung dieser Informationen ist verpflichtend. Die Umsetzung der Richtlinie muss bis zum 1. Juli 2026 erfolgen [14].

Die neue Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden hat das Ziel die Renovierung, um Energieverbrauch und Emissionen deutlich zu senken. Fossile Heizsysteme sollen schrittweise verschwinden, für Neubauten gelten strenge Nullemissionsstandards, ab 2028 bereits für öffentliche Gebäude. Die Mitgliedstaaten müssen umfassende Sanierungspläne vorlegen, Gebäuderenovierungspässe einführen und zentrale Beratungsstellen schaffen. Finanzielle Anreize sollen dabei helfen, Energiearmut zu bekämpfen und Investitionen zu erleichtern. Darüber hinaus rückt die Modernisierung technischer Gebäudeausrüstung in den Fokus, ebenso wie die Förderung erneuerbarer Energien, nachhaltiger Mobilität und Ladeinfrastruktur [15].

 

Fazit: 2026 erfordert vorausschauende Compliance und klare Verantwortlichkeiten

Die Rechtsänderungen im Jahr 2026 zeigen klar, dass Themen wie Compliance, Widerstandsfähigkeit und Nachhaltigkeit weiter an Bedeutung gewinnen. Viele neue Rechtsvorschriften erfordern eine frühzeitige Vorbereitung, klare interne Abläufe im Unternehmen und eindeutig definierte Zuständigkeiten, häufig auch verbunden mit zusätzlichen Investitionen.


Jetzt informieren und rechtzeitig vorbereiten

Möchten Sie wissen, welche dieser Rechtsänderungen für Ihr Unternehmen relevant sind und wie Sie sich effizient darauf vorbereiten können? Dann nutzen Sie unser Online-Seminar am 4. Februar, in dem wir die wichtigsten Neuerungen 2026 praxisnah aufbereiten.

Jetzt anmelden


Gerne unterstützen wir Sie auch individuell bei der Analyse Ihrer Betroffenheit und der Umsetzung der neuen Anforderungen. Kontaktieren Sie uns für ein persönliches Beratungsgespräch.

Immer aktuell bleiben: unser Rechtskurier

Bei Interesse empfehlen wir zudem unseren Rechtskurier, mit dem wir Sie laufend und kompakt über relevante rechtliche Änderungen informieren.

Jetzt informieren!


Quellen:

[1] Bundesgesetz zur Sicherstellung eines hohen Resilienzniveaus von kritischen Einrichtungen (Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz – RKEG) BGBl. I Nr. 60/2025.

[2] Bundesgesetz zur Gewährleistung eines hohen Cybersicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen (Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 – NISG 2026) BGBl. I Nr. 94/2025.

[3] Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG) BGBl. I Nr. 91/2025.

[4] Verordnung der E-Control über die Regelungen zur Stromkennzeichnung und zur Ausweisung der Herkunft nach Primärenergieträgern (Stromkennzeichnungsverordnung 2022 – KenV 2022) BGBl. II Nr. 48/2022 idF BGBl. II Nr. 223/2025.

[5] Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 89/2025

[6] Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Berücksichtigung des EU-Emissionshandels im Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung– NEHG-EU-ETS BV) BGBl. II Nr. 335/2025.

[7] Verordnung (EU) 2025/2083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems.

[8] Delegierte Verordnung (EU) 2025/2551 der Kommission vom 20. November 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Bedingungen für die Akkreditierung der Prüfstellen, für die Kontrolle und Beaufsichtigung der akkreditierten Prüfstellen, für den Entzug einer Akkreditierung sowie für die gegenseitige Anerkennung und die Beurteilung unter Gleichrangigen der Akkreditierungsstellen

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 der Kommission vom 10. Dezember 2025 über die Anwendung der Prüfungsgrundsätze für angemeldete graue Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 der Kommission vom 10. Dezember 2025 mit Vorschriften über die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verfahren für die Berechnung der mit Waren verbundenen grauen Emissionen

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2548 der Kommission vom 10. Dezember 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Berechnung und Veröffentlichung des Preises von CBAM-Zertifikaten

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2549 der Kommission vom 10. Dezember 2025 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2550 der Kommission vom 10. Dezember 2025 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210 in Bezug auf das CBAM-Register

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2619 der Kommission vom 16. Dezember 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Zollbehörden übermittelten Informationen

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2620 der Kommission vom 16. Dezember 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Berechnung der Anpassung der Anzahl abzugebender CBAM-Zertifikate zur Berücksichtigung der kostenlosen Zuteilung.

[9] Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor den Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung bei Arbeiten im Freien (Hitzeschutzverordnung – Hitze-V) BGBl. II Nr. 325/2025.

[10] Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Grenzwerteverordnung, die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, die Bohrarbeitenverordnung und die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche geändert werden BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 339/2025.

[11] Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Schwerarbeitsverordnung geändert wird BGBl. II Nr. 104/2006 idF BGBl. II Nr. 224/2025.

[12] Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG.

[13] Verordnung (EU) 2025/2650 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern.

[14] Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien.

[15] Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.

Kontakt

Porträtfoto von Jasmina ELHAMZAWY, Mitarbeiterin bei ConPlusUltra
Mag. iur.
Jasmina El Hamzawy
Consultant

Dieser News-Beitrag hat Ihr Interesse geweckt?

In unseren Servicebereichen erfahren Sie, womit wir ihnen weiterhelfen können.



Luftaufnahme von vier Arbeitern mit Schutzhelmen und Warnwesten, die auf einem großen Dach mit Solarzellen stehen und diese inspizieren oder warten.

Unsere Services

Wir bieten maßgeschneiderte Fach- und Prozessberatung für innovative Unternehmen, Gewerbe und Industrie. 

Mehr Information


Luftbild der Strandbar Herrmann an der Donau mit vielen rot-weißen Liegestühlen, runder Veranstaltungsfläche und angrenzendem Solardach auf einem Gebäude.

Referenzen

Unsere Referenzen sprechen für sich – überzeugen Sie sich von unserer Erfahrung und unserem Know-How mit einem Blick auf unsere erfolgreichen Projekte.

Mehr Information