
25.11.2025
Vor etwas mehr als einem Jahr wurde von der Kommission das erste Omnibus Paket dem Rat und dem Parlament zur Annahme vorgelegt. Dieses erste Paket, auch Omnibus I, enthielt Änderungen von EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Nachhaltigkeit, mit dem Ziel die Anforderungen an Unternehmen zu verringern.

In einem ersten Schritt wurde im April 2025 der Geltungsbeginn der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive oder Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung) und der CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive bzw. EU-Lieferkettensorgfaltspflichten-Richtlinie) verschoben. Dadurch beginnen die Berichtspflichten für die meisten Unternehmen erst zwei Jahre später als ursprünglich angekündigt.
Nach einigem hin und her haben sich Parlament und Rat schließlich am 09.12.2025 auf einen gemeinsamen Standpunkt geeinigt, der schließlich am 24.02.2026 verabschiedet wurde. Die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte am 20.02.2026 und der Rechtsakt trat 20 Tage später am 18.03.2026 in Kraft.
Damit sind alle Vorschläge des Omnibus I umgesetzt. Die CBAM-Verordnung (CO2-Grenzausgleichsmechanismus) wurde bereits im Herbst 2025 adaptiert und die EUDR (EU-Entwaldungsverordnung) wurde Ende Dezember 2025 wieder um ein Jahr verschoben und auch inhaltlich leicht abgeändert.
Die Anwendungsbereiche der CSRD und der CSDDD wurden deutlich eingeschränkt. Der Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen künftig nur noch Unternehmen mit durchschnittlich mindestens 1000 Mitarbeiter*innen und einem Nettoumsatz von mindestens 450 Millionen Euro. Drittlandunternehmen sind nur dann noch zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet, wenn das Mutterunternehmen einen Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro in der EU erzielt und die Tochtergesellschaft einen Umsatz von mehr als 200 Millionen Euro. Gleichzeitig wird ein Schutzmechanismus für kleinere Unternehmen eingeführt. Sie dürfen künftig Anfragen ihrer Geschäftspartner*innen zum Zweck der Nachhaltigkeitsberichterstattung ablehnen, die über den Umfang der im VSME - Standard enthaltenen Informationen hinausgehen.
Der CSDDD unterliegen in Zukunft nur noch Unternehmen mit über 5000 Mitarbeiter*innen und einem Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro. Argumentiert wird, dass Unternehmen dieser Größe den größten Einfluss auf ihre Wertschöpfungskette haben und daher eine Verbesserung bewirken können. Diese Unternehmen können außerdem die Kosten und Belastungen der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten besser stemmen als kleinere Unternehmen. Ebenfalls erfasst sind Drittlandunternehmen mit einem Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro in der Union. Für Franchise-Unternehmen gilt, Unternehmen, deren Lizenzgebühren 75 Millionen Euro übersteigen und deren weltweiter Nettoumsatz mehr als 275 Millionen Euro beträgt, fallen künftig in den Anwendungsbereich.
Die Änderungen der CSRD sind bis zum 19.03.2027 in nationales Recht umzusetzen, die Vorgaben der CSDDD bis zum 26.07.2028.
Unternehmen der 1. Welle, das sind große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeiter*innen, müssen bis zur Umsetzung der erneuten Änderung in nationales Recht ihre Nachhaltigkeitsberichte nach der CSRD erstellen. Ab 2027 fallen dann jene Unternehmen mit weniger als 1000 Mitarbeiter*innen aus der Berichtspflicht.
Für die Unternehmen der 2. Welle, das sind große Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeiter*innen und mehr als 50 Millionen Euro Nettoumsatz oder mehr als 25 Millionen Euro Bilanzsumme, wurde der Anwendungsbereich durch die Stop-the-Clock-Richtlinie auf den 01.01.2027 verschoben. Diese Unternehmen fallen nun durch die neuen Schwellenwerte komplett aus der Berichtspflicht.
Unternehmen der 3. Welle, das sind börsennotierte KMU, kleine Banken und Versicherungen, die in der ursprünglichen Fassung der CSRD ab 01.01.2026 berichtspflichtig gewesen wären, fallen ebenfalls komplett aus der Berichtspflicht.
Alle diese Unternehmen können weiterhin freiwillig nach VSME-Standard berichten. Dieser freiwillige Standard für kleine und mittlere Unternehmen wird voraussichtlich in den nächsten Monaten überarbeitet werden und in einem Rechtsakt beschlossen werden. Auch die europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) werden vermutlich in den nächsten Monaten wieder geändert werden.
Bei der CSDDD können sich Unternehmen künftig auf jene Bereiche der Aktivitätskette konzentrieren, bei denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten sind. Zudem können solche negativen Auswirkungen priorisiert werden, an denen direkte Geschäftspartner*innen beteiligt sind. Dabei können sich die Unternehmen auf Informationen stützen, die bei zumutbarem Aufwand verfügbar sind. Das soll verhindern, dass Verpflichtungen auf kleinere Geschäftspartner*innen übertragen werden.
Als weitere Erleichterung entfällt die Verpflichtung zur Aufstellung eines Übergangsplans zur Minderung der Folgen des Klimawandels und die Sanktionen werden mit einer Obergrenze von 3% des weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens begrenzt.
Durch die Verschiebung der Frist zur Umsetzung der CSDDD in nationales Recht müssen die Unternehmen die neuen Maßnahmen ab Juli 2029 umsetzen.
Insgesamt wurden bisher seitens der Kommission zehn Omnibus-Pakete veröffentlicht, an deren Umsetzung derzeit gearbeitet wird. Weitere Themen sind unter anderem EU-Investitionen, Digitales, Chemikalien, Umwelt, Automobilindustrie, Landwirtschaft und Lebensmittelsicherheit. Es bleibt also spannend.
Hier geht es zum Blog: "Wie weit ist der Omnibus gefahren? Ein Überblick über den Stand der Omnibus-Pakete"
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25.11.2025

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