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Umsetzung von Complianceanforderungen: Vom neuen Gesetz zur betrieblichen Maßnahme

Complianceanforderungen zu erhalten reicht nicht aus – Unternehmen müssen sie bewerten, in konkrete Aufträge übersetzen und deren Umsetzung nachweisen können. Wie dieser Prozess in der Praxis abläuft, zeigt sich anschaulich am aktuellen Wiener EU-Gebäuderichtlinie-Umsetzungsgesetz 2026 (W-EGUG 2026) – als Rolemodel für die Umsetzung auch in anderen Bundesländern.

Das Gesetz ist am 15. Juli 2026 in Kraft getreten und betrifft zahlreiche Nicht-Wohngebäude in Wien unmittelbar. Ein Praxisbeispiel dafür, wie aus einer Gesetzesnovelle mehrere konkrete Handlungspflichten für Unternehmen entstehen.

Artikel von Mag. iur. Peter Gratzl

Was sind Complianceanforderungen?

Complianceanforderungen sind alle rechtlichen, normativen und vertraglichen Vorgaben, die ein Unternehmen einhalten muss. Dazu zählen Gesetze und Verordnungen von EU, Bund und Land, Bescheidauflagen der Behörden, technische Normen wie ÖNORMEN sowie interne Richtlinien.

Das W-EGUG 2026 ist dafür ein aktuelles Beispiel: Es setzt EU-Vorgaben in Wiener Landesrecht um.

Abgrenzung

Eine gesetzliche Anforderung ist keine Empfehlung und kein freiwilliger Standard. Sie unterscheidet sich auch von einer einzelnen Bescheidauflage: Eine gesetzliche Anforderung gilt für alle betroffenen Betriebe gleichermaßen, eine Bescheidauflage nur für die konkrete Anlage.

Beide müssen dennoch in Registern verwaltet werden, weil beide eine Handlungspflicht auslösen. Nur die Rechtsgrundlage und der Adressatenkreis unterscheiden sich.

Wie sieht der rechtliche und fachliche Rahmen aus?

Anforderungen entstehen auf mehreren Ebenen: EU-Richtlinien wie die Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275, die von den Mitgliedstaaten – in Österreich teils über die Bundesländer – umzusetzen sind, Bundesgesetze, Landesgesetze wie die Bauordnung für Wien sowie Verordnungen und Normen, die diese konkretisieren.

Das W-EGUG 2026 setzt EU-Recht in Wiener Landesrecht um und ändert dafür gleich drei Gesetze: die Bauordnung für Wien, das Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 und das Wiener Garagengesetz 2008.


Wie läuft die Umsetzung ab? Der Prozess am Beispiel W-EGUG 2026

Neue Anforderungen lassen sich in einem wiederkehrenden Ablauf bearbeiten: erkennen, bewerten, in einen Auftrag übersetzen, umsetzen, dokumentieren. Am Beispiel von drei zentralen Punkten des W-EGUG 2026 zeigt sich, welche Pflichten und Herausforderungen dabei konkret entstehen.

1. Energieausweis bei Bestandsgebäuden als Basis für die Gebäudeerhebung

Für Wiener Nicht-Wohngebäude wird der Energieausweis vom reinen Nachweisdokument zur Datengrundlage einer systematischen Gebäudeerhebung. Eigentümer*innen müssen prüfen, ob aufgrund einer zu bestimmenden Gesamtenergieeffizienzklasse eine Sanierung bis 2030 bzw. 2033 erfolgen muss.

Der Auftrag daraus: Einen Energieausweis als Basis erstellen bzw. aktualisieren lassen und in der Energieausweisdatenbank registrieren.

Die Herausforderung: Viele Bestandsgebäude haben veraltete oder gar keine Energieausweise – Beschaffung und Bewertung binden Zeit und Ressourcen.

Praktisch bedeutsam wird das vor allem bei Verkauf, Vermietung, Schenkung oder Nutzungsänderung: Erfüllt ein Nicht-Wohngebäude die Schwellenwerte nicht, löst die Transaktion künftig automatisch eine Renovierungspflicht aus. Der Energieausweis wird damit zu einem festen Bestandteil jeder Due Diligence.

2. Gebäudeautomatisierungsverpflichtung bei Nicht-Wohngebäuden

Bereits das Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 verpflichtet Eigentümer*innen von Nicht-Wohngebäuden mit Heizungs- oder Klimaanlagen ab einer bestimmten Nennleistung, ein System zur Gebäudeautomatisierung und -steuerung nachzurüsten – sofern das technisch möglich und wirtschaftlich realisierbar ist.

Der Bewertungsschritt wird zukünftig bis 31.12.2029 auf 70 kW verringert und ist hier entscheidend: Liegt die Anlage über der Leistungsschwelle? Ist eine Nachrüstung technisch möglich? Sind die Kosten geringer als die zu erwartenden Einsparungen über die Lebensdauer? Fällt die Prüfung positiv aus, folgt der Auftrag zur Beauftragung eines geeigneten Systems. Fällt sie negativ aus, muss die Nichtumsetzung begründet werden.

Die Herausforderung liegt im technischen Know-how, das für die Wirtschaftlichkeitsprüfung nötig ist, und darin, dass die Pflicht zur nachvollziehbaren Begründung bei Nichtumsetzung in der Praxis leicht übersehen wird. Da das W-EGUG 2026 die europäischen Vorgaben zur Gebäudeautomatisierung weiter nachschärft, sollten Betriebe prüfen, ob sich der Anwendungsbereich für ihre Anlagen durch die Novelle verändert hat.

3. Nachrüstung von Ladestationen

Das novellierte Wiener Garagengesetz verpflichtet bestehende Nicht-Wohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen bis 01.01.2027 zur tatsächlichen Errichtung von Ladepunkten pro 10 Stellplätze. Alternativ sind für mindestens 50 % der Stellplätze eine Leitungsinfrastruktur in Form geeigneter Schutzrohre für Elektrokabel vorzusehen.

Der Auftrag: Elektroplanung starten und die erforderlichen Maßnahmen veranlassen, wobei eine Prüfung der Machbarkeit der Lösung vorangestellt werden muss.


Was bedeutet die Umsetzung konkret für Unternehmen?

Unternehmen mit Nicht-Wohngebäuden in Wien sollten den energetischen Status ihrer Objekte jetzt erheben, die Gebäudeautomatisierungspflicht für ihre Anlagen neu bewerten und die Ladeinfrastruktur planen, statt die drei Themen getrennt zu behandeln.

Typische Anwendungsfälle

Betroffen sind vor allem Eigentümer*innen von Nicht-Wohngebäuden, also Bürogebäuden, Gewerbeimmobilien und Handelsflächen, Industriegebäuden etc. in Wien (bzw. bald auch in anderen Bundesländern?).

Häufige Fehler

  • Anforderungen werden nur einmalig zur Kenntnis genommen, statt in einen Auftrag mit verantwortlicher Person und Frist übersetzt zu werden
  • Melde- bzw. Dokumentationspflichten, etwa bei Nichtumsetzung der Gebäudeautomatisierung, werden vernachlässigt oder übersehen
  • Energieausweis, Gebäudeautomatisierung und Ladeinfrastruktur werden isoliert statt im Gesamtzusammenhang geprüft

Empfehlungen

  • Ein zentrales Gesetzes- und Normenregister führen und regelmäßig, etwa alle zwei Monate, auf Änderungen prüfen
  • Klare Zuständigkeiten definieren: eine EHS- bzw. Compliance-Manager*in inklusive Stellvertretung
  • Jede neue Anforderung in eine konkrete Maßnahme nach dem Prinzip „wer macht was bis wann“ übersetzen


Fazit

Complianceanforderungen wirken nur dann, wenn sie den Weg vom Gesetzestext in die betriebliche Maßnahme finden. Das W-EGUG 2026 zeigt exemplarisch, wie viele Einzelpflichten – Energieausweis, Gebäudeautomatisierung, Ladeinfrastruktur – an einer Gesetzesnovelle hängen und wie eng sie mit unternehmerischen Entscheidungen wie Errichtung, Sanierung, Verkauf oder Vermietung verknüpft sind.

Ein strukturierter Prozess mit klaren Verantwortlichkeiten und einem gepflegten Register macht aus der gesetzlichen Pflicht ein steuerbares Element des betrieblichen Managements.


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