Das Lieferkettengesetz

Anfrage

17.05.2022

Mit dem neuen „Lieferkettengesetz“ korrekt Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) werden in Deutschland die Sorgfaltspflichten von Unternehmen in Bezug auf die Lieferkette verbindlich geregelt.
Geahndet werden künftig Verstöße gegen Menschenrechte, wie zB Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Diskriminierung, Arbeitsschutz, Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit sowie angemessener Lohn sowie gegen umweltbezogene Sorgfaltspflichten wie zB. Verstöße gegen Teile des Minamata-Übereinkommens oder Vorgaben bezüglich persistenter organischer Schadstoffe (POP).

Ab Anfang 2023 ist dies von Unternehmen, die ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder satzungsmäßigen Sitz in Deutschland haben und die idR mindestens 3000 Arbeitnehmer beschäftigen, umzusetzen. Ab Anfang 2024 ist es von Unternehmen ab 1000 Arbeitnehmern zu beachten.
Innerhalb von verbundenen Unternehmen sind die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer sämtlicher konzernanagehörigen Gesellschaften bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl der Obergesellschaft zu berücksichtigen (inkl. ins Ausland Entsandte).

Lieferkette

Als Lieferkette gelten alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind. Angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zur Lieferung an den Endkunden wird sowohl das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich als auch das Handeln von unmittelbaren sowie auch mittelbaren Zulieferern, also die gesamte Wertschöpfungskette (Supply Chain), umfasst.
In Bezug auf mittelbare Lieferanten, die den Unternehmen nicht direkt, sondern über Umwege zuliefern, sind die Sorgfaltspflichten nur dann einzuhalten, wenn dem deutschen Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte von möglichen Verstößen vorliegen.

Auch auf EU-Ebene liegt derzeit ein Entwurf zum EU-LKG vor – das EU-Parlament sieht dabei deutlich strengere Vorgaben als im Deutschen Gesetz vor. So sollen die Verpflichtungen für Unternehmen ab 250 Arbeitnehmern gelten und nicht zwischen mittelbaren und unmittelbaren Lieferanten unterschieden werden. Ein wesentlicher Unterschied ist darüberhinaus die Möglichkeit zur Geltendmachung zivilrechtlicher Haftungsansprüche für Schäden, welche sich durch nachteilige Auswirkungen auf Menschenrechte und die Umwelt ergeben.

Da österreichische Exporteure Teile der Lieferkette deutscher Unternehmen sind, ist es sinnvoll sich bereits jetzt auf die neuen Anforderungen vorzubereiten!
So müssen die klassischen Compliance Themen um Risiken in Bezug auf Menschenrechte und Umwelt erweitert werden und entsprechende wirksame Maßnahmen definiert und umgesetzt werden. Bereits jetzt können sich österreichische Unternehmen mit vertraglichen Auflagen deutscher Abnehmer konfrontiert sehen, die es einzuhalten gilt.

Die Dokumentation der getroffenen Maßnahmen im Bereich Umwelt aber auch Menschenrechte in unserem Compliance Management System schafft optimale Voraussetzungen, die Einhaltung dieser Pflichten managen und auch nachweisen zu können.

In unserer Akademie finden Sie zum „Webinar Lieferkettengesetz“  Unterlagen zum Download.

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